Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Als Ihre Wirtschaftskanzlei in Salzburg und Wien für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht vertreten wir Sie in folgenden Bereichen

- Räumungs- und Mietzinsklagen
- Kündigung von Mietverhältnissen
- Anwendungsbereich des MRG und Vertragsgestaltung
- Mietzinsbildung und Wertsicherung
- Wohnungseigentum, Verwaltung und Beschlussfassung
- Bauträger, Übergabe und Erstverwaltung
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Mietstreitigkeiten und Räumungsverfahren
- Zulässigkeit von Mietzins und Betriebskostenabrechnung
- Parifizierung und Wohnungseigentumsvertrag
- Streitigkeiten unter Wohnungseigentümern und mit Hausverwaltungen
FAQs
Eine Mieterin oder ein Mieter zahlt nicht, oder Sie wollen ein Bestandobjekt zurückerhalten?
Bei qualifiziertem Zahlungsverzug kann der Bestandvertrag nach § 1118 ABGB vorzeitig aufgelöst werden, die Räumungsklage richtet sich verfahrensrechtlich nach § 33 MRG, sofern das Mietrechtsgesetz anwendbar ist. Wichtig für Vermieterinnen und Vermieter ist die exakte Mahnung und Fristsetzung vor Klagseinbringung, da Formfehler hier häufig zur Klagsabweisung führen. Wir prüfen die Verzugslage, mahnen rechtssicher und führen Räumungs- sowie Mietzinsklagen für Sie.
Sie wollen ein Mietverhältnis beenden, befristet oder unbefristet?
Bei befristeten Mietverträgen endet das Verhältnis grundsätzlich durch Zeitablauf. Bei unbefristeten Verträgen im Vollanwendungsbereich des MRG ist eine Kündigung nur aus den taxativ aufgezählten Gründen des § 30 MRG möglich, etwa bei erheblich nachteiligem Gebrauch, dringendem Eigenbedarf oder Zahlungsverzug. Außerhalb des Vollanwendungsbereichs gilt das allgemeine Vertragsrecht mit deutlich mehr Gestaltungsspielraum. Wir prüfen, welcher Anwendungsbereich vorliegt, und setzen Kündigungen formal korrekt um.
Sie wissen nicht, ob das MRG auf Ihr Mietobjekt voll, teilweise oder gar nicht anwendbar ist?
Diese Frage entscheidet über nahezu alles Weitere, den Kündigungsschutz, die Mietzinsbildung und die Betriebskosten. Vollausnahmen nach § 1 Abs 2 MRG betreffen etwa Ein- und Zweifamilienhäuser oder Dienstwohnungen, Teilausnahmen nach § 1 Abs 4 MRG bestimmte Neubauten. Für Vermieterinnen, Vermieter und Bauträger lohnt sich diese Prüfung schon vor Vertragsabschluss, da sich Mietverträge dementsprechend unterschiedlich gestalten lassen. Wir klären den Anwendungsbereich und gestalten den Mietvertrag passend dazu.
Sie wollen den Mietzins rechtssicher festlegen oder eine Wertsicherung vereinbaren?
Je nach Anwendungsbereich gilt der Richtwertmietzins, der frühere Kategoriemietzins oder, außerhalb des MRG, der frei vereinbarte angemessene Mietzins. Eine Wertsicherungsklausel ist zulässig, muss aber korrekt formuliert sein, um durchsetzbar zu bleiben. Fehler hier führen regelmäßig zu Rückforderungsansprüchen der Mieterseite. Wir prüfen und gestalten Mietzinsvereinbarungen so, dass sie einer gerichtlichen Überprüfung standhalten.
Sie sind Verwalterin, Verwalter oder Miteigentümerin einer Wohnungseigentumsanlage und es gibt Streit über Beschlüsse oder die Verwaltung?
Die Verwalterpflichten ergeben sich aus § 20 WEG, insbesondere die Rechnungslegung und die Bildung einer angemessenen Erhaltungsrücklage nach § 31 WEG. Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft können binnen der Frist des § 24 Abs 6 WEG gerichtlich angefochten werden. Auch Streitigkeiten über die Nutzwertfestsetzung fallen in diesen Bereich. Wir vertreten Verwaltungen wie einzelne Miteigentümerinnen und Miteigentümer bei Beschlussanfechtungen und Verwalterstreitigkeiten.
Sie sind Bauträger und übergeben Wohnungseigentumseinheiten an die Erwerberinnen und Erwerber?
Mit der Übergabe stellen sich typischerweise Fragen zur Mängelrüge, zur Errichtung des Wohnungseigentumsvertrags samt Nutzwertfestsetzung sowie zur Erstverwaltung bis zur Konstituierung der Eigentümergemeinschaft. Auch die Übergabe der Rücklage und der Verwaltungsunterlagen an eine externe Verwaltung sollte sauber dokumentiert werden, um spätere Haftungsfragen zu vermeiden. Wir begleiten Bauträger von der Übergabe bis zur Übergabe an die Verwaltung.
ihr vermieter möchte, dass sie die mietwohnung verlassen?
Es ist zunächst Ihr Mietvertrag zu prüfen. Haben Sie einen unbefristeten Mietvertrag, kann Ihr Vermieter diesen nicht einfach kündigen. Bei einem befristeten Mietvertrag wird geprüft, ob eine Befristung des Mietverhältnisses überhaupt zulässig ist. Handelt es sich beispielsweise um eine Wohnraummiete, die dem Mietrechtsgesetz unterliegt, und ist die Befristung auf mindestens drei Jahre abgeschlossen worden, ist diese zulässig. In anderen Fällen kann eine Befristung aber auch unwirksam sein. Auch die Kündigung des Mietvertrages hat verschiedene formale Voraussetzungen, die eingehalten werden müssen. Wir prüfen Ihren Mietvertrag und eruieren, ob dieser rechtsgültig ist und Sie Ihre Mietwohnung verlassen müssen oder nicht.
sie haben probleme mit ihrem mieter?
Mietverträge, die dem Mietrechtsgesetz unterliegen, können nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Alle anderen Mietverträge können mit gesetzlicher Frist gekündigt werden. Wurde ein Mietverhältnis ordentlich gekündigt und zieht der Mieter dennoch nicht aus kann entweder eine gerichtliche Aufkündigung vollstreckt werden oder bei einer außergerichtlichen Kündigung eine Räumungsklage eingebracht werden. Diese Titel können in weiterer Folge vollstreckt werden.
sie möchten wohnungseigentum begründen?
Im Wohnungseigentumsvertrag wird geregelt, welcher Wohnungseigentümer das Nutzungsrecht an welcher Wohnung, Garage oder Kellerabteil hat. Es können auch andere Regelungen getroffen werden, wie zB über die Nutzung der allgemeinen Teile der Liegenschaft. Wir erstellen Ihren Wohnungseigentumsvertrag und lassen diesen im Grundbuch eintragen.
ihre hausverwaltung ist untätig oder arbeitet nicht in ihrem interesse?
Ein Wechsel der Hausverwaltung ist nicht ohne weiteres möglich und führt häufig zu Streitigkeiten. Wurde der Verwaltungsvertrag unbefristet abgeschlossen, kann dieser durch ordentliche Kündigung, durch außerordentliche Kündigung oder durch Absetzung aufgrund schwerwiegender Verfehlungen durch einen Antrag bei Gericht beendet werden. Zur ordentlichen und außerordentlichen Kündigung bedarf es einer Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft. Ich berate Sie in allen Rechtsfragen zur Hausverwaltung und helfe Ihnen gegebenenfalls auch Ihre Ansprüche gerichtlich durchzusetzen.

Mag. Nina Sterzl
Partnerin & Rechtsanwältin
