Baurecht und Immobilienrecht

Als Ihre Wirtschaftskanzlei in Salzburg und Wien für Baurecht und Immobilienrecht vertreten wir Sie in folgenden Bereichen

  • Vertretung in Bauverfahren
  • Auseinandersetzungen mit dem ausführenden Unternehmen
  • Sicherstellung nach § 1170b ABGB
  • Bauverträge
  • Immobilienkaufverträge
  • Verträge nach dem BTVG
  • Dienstbarkeitsverträge

FAQs

Sie wollen eine Baubewilligung erwirken, aber die Baubehörde erteilt diese nicht?

Sie planen einen Neu-, Um-, An- oder Aufbau auf Ihrem Grundstück und die zuständige Behörde erteilt Ihnen die Bewilligung nicht? Wir sind Experten im Salzburger Baurecht und stehen Ihnen mit unserer Expertise in allen baupolizeilichen und bautechnischen Fragen zur Seite. Wir erarbeiten gemeinsam Lösungen betreffend Flächenwidmung, Bebauungsplan, Bauplatzerklärung und Baubewilligungsansuchen um Ihr Bauvorhaben möglich zu machen.

Ihr Nachbar möchte etwas bauen, was den baurechtlichen Vorschriften widerspricht?

Wir begleiten Sie zur Bauverhandlung und erheben direkt vor Ort Einwände gegen das Bauansuchen. In weiterer Folge können wir Sie auch vor dem Landesverwaltungsgericht vertreten, um das gesetzeswidrige Bauvorhaben zu verhindern.

Sie wollen einen Zweitwohnsitz in einem Gebiet begründen, in dem dies raumordnungsrechtlich untersagt ist?

Einen Zweitwohnsitz zu begründen ist nicht immer verboten. Auch in der Stadt Salzburg ist unter gewissen Umständen, die Begründung eines Zweitwohnsitzes möglich. Beispielsweise können Sie eine Wohnung als Zweitwohnsitz nutzen, wenn Sie diese geerbt haben. Wir beraten Sie umfassend über alle Möglichkeiten der Nutzung von Wohnungen, in denen kein Hauptwohnsitz begründet wurde.

Sie führen ein Bauverfahren wegen Mängeln oder Bauverzug, als Bestellerin oder als ausführendes Unternehmen?

Grundlage sind Gewährleistung nach § 932 ABGB mit einer Frist von grundsätzlich drei Jahren sowie Schadenersatz bei Verzug nach § 918 ABGB oder bei Verschulden. Vertraglich wird das meist durch die ÖNORM B 2110 ergänzt oder modifiziert. Zentral ist in der Praxis fast immer das gerichtliche Sachverständigengutachten. Wir führen Bauprozesse für beide Seiten, für Bestellerinnen ebenso wie für ausführende Unternehmen, von der Beweissicherung bis zur Klage.

Es kommt während der Bauausführung zur Auseinandersetzung mit dem Auftragnehmer?

Häufige Streitpunkte sind Bauverzug, Mehrkostenforderungen aus Nachträgen, unterlassene Behinderungsanzeigen nach der ÖNORM B 2110, streitige Regieleistungen oder ein vorzeitiger Baustillstand. Wer hier zu spät reagiert, verliert Ansprüche oft allein aus Formfehlern. Wir prüfen die Vertrags- und Beweislage rasch, setzen Fristen und vertreten Sie außergerichtlich wie im Bauprozess.

Die ausführende Firma fordert eine Sicherstellung nach § 1170b ABGB, oder Sie wollen eine solche geltend machen?

1170b ABGB gibt dem bauausführenden Unternehmen Anspruch auf angemessene Sicherstellung für das noch nicht bezahlte Entgelt, unabhängig vom vereinbarten Zahlungsplan. Erfolgt keine oder keine ausreichende Sicherstellung binnen angemessener Frist, kann die Arbeit eingestellt oder vom Vertrag zurückgetreten werden. Wir beurteilen die Angemessenheit der geforderten Sicherstellung und vertreten sowohl Bauunternehmen als auch Bestellerinnen und Besteller bei dieser Frage.

Sie wollen einen Bauvertrag abschließen oder prüfen lassen?

Entscheidend sind eine klare Leistungsbeschreibung, ein realistischer Zahlungsplan, verbindliche Fertigstellungstermine, allfällige Vertragsstrafen sowie die Frage, ob und in welchem Umfang die ÖNORM B 2110 eingebunden wird. Unklare Formulierungen dazu sind die häufigste Ursache späterer Bauprozesse. Wir gestalten und prüfen Bauverträge für Auftraggeberinnen, Auftraggeber und Bauunternehmen.

Sie kaufen oder verkaufen eine Immobilie?

Neben dem eigentlichen Kaufvertrag braucht es eine saubere Treuhandabwicklung, die Klärung von Zusicherungen und Gewährleistungsausschlüssen sowie die grundbücherliche Absicherung bis zur Verbücherung. Bei bestehenden Belastungen wie Pfandrechten oder Dienstbarkeiten ist die lastenfreie oder einvernehmliche Übertragung zu regeln. Wir begleiten Immobilienkäufe und Immobilienverkäufe von der Vertragsgestaltung bis zur Grundbuchseintragung.

Sie erwerben eine Immobilie von einem Bauträger?

Das BTVG schützt Erwerberinnen und Erwerber durch verpflichtende Sicherungsmodelle, etwa den grundbücherlichen Ratenplan, eine Bankgarantie oder eine Versicherungslösung, kombiniert mit einem an den Baufortschritt gekoppelten Ratenplan nach § 10 BTVG. Vorauszahlungen ohne diese Absicherung sind unzulässig. Wir prüfen Bauträgerverträge auf Konformität mit dem BTVG und vertreten Sie bei Problemen mit der Fertigstellung.

Sie wollen ein Wegerecht oder eine andere Dienstbarkeit vertraglich absichern?

Dienstbarkeiten nach §§ 472 ff ABGB, etwa Wegerechte, Leitungsrechte oder Fruchtgenussrechte, sollten Inhalt, Umfang und Ablöse präzise regeln, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Wirksam gegenüber Dritten, etwa bei einem späteren Eigentümerwechsel, wird die Dienstbarkeit erst durch die Verbücherung im Grundbuch. Wir errichten und verbüchern Dienstbarkeitsverträge und vertreten Sie bei bestehenden Streitigkeiten über deren Umfang.

Mag. Nina Sterzl

Partnerin & Rechtsanwältin

Wir übernehmen als Ihr Rechtsanwalt in Salzburg Ihre Vertretung vor der Baubehörde, bei Bauverhandlungen und auch gerichtlich vor dem Landesverwaltungsgericht in allen baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Angelegenheiten.