Gerichtliche Auseinandersetzungen im Wirtschaftsrecht
Als Ihre Wirtschaftskanzlei in Salzburg und Wien für gerichtliche Auseinandersetzungen im Wirtschaftsrecht und Handelsrecht vertreten wir Sie in folgenden Bereichen

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Vertragsstreitigkeiten zwischen Unternehmerinnen und Unternehmern
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Handelsvertreterverfahren und Ausgleichsansprüche
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Streitigkeiten aus Lieferverträgen und Bezugsverträgen
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Zahlungsverzug und Forderungsdurchsetzung
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Einstweilige Verfügungen im unternehmerischen Verkehr
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Vertragsauslegung und AGB-Streitigkeiten
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Maklerrecht
FAQs
Ihr Vertragspartner erfüllt seine Verpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß?
Im unternehmerischen Verkehr gelten strengere Maßstäbe als zwischen Privatpersonen. Bei Nichterfüllung oder Schlechterfüllung eines Vertrags kann unter Nachfristsetzung gemäß § 918 ABGB der Rücktritt erklärt und zugleich Schadenersatz geltend gemacht werden. Zwischen Unternehmerinnen und Unternehmern kann außerdem ein Fixgeschäft nach § 376 UGB vereinbart sein, bei dem der Rücktritt auch ohne Nachfristsetzung möglich ist. Entscheidend ist stets die genaue Vertragsauslegung, insbesondere bei individuell verhandelten Klauseln im Unterschied zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Wir prüfen Ihre Verträge, setzen Fristen rechtssicher und vertreten Sie in Vertragsstreitigkeiten vor den Zivilgerichten und Handelsgerichten.
Sie haben als Unternehmerin oder Unternehmer Ware oder Leistungen mit Mängeln erhalten, oder Ihnen wird ein Mangel vorgeworfen?
Beim Handelskauf zwischen Unternehmern gilt die strenge Rügepflicht nach § 377 UGB. Die Ware ist unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen, erkennbare Mängel sind unverzüglich zu rügen. Unterbleibt die Rüge, gilt die Ware als genehmigt und der Gewährleistungsanspruch geht verloren. Das unterscheidet den unternehmerischen Verkehr deutlich vom Konsumentengeschäft. Bei verdeckten Mängeln beginnt die Rügepflicht erst mit deren Entdeckung. Wir prüfen, ob eine Rüge fristgerecht und formal ausreichend erfolgt ist, und setzen Gewährleistungsansprüche und Schadenersatzansprüche aus Lieferverträgen gerichtlich durch oder verteidigen Sie gegen unberechtigte Vorwürfe.
Sie sind Handelsvertreterin oder Handelsvertreter, oder Sie beschäftigen einen Handelsvertreter, und es kommt zur Beendigung des Vertriebsverhältnisses?
Nach Beendigung eines Handelsvertreterverhältnisses steht der Handelsvertreterin oder dem Handelsvertreter unter den Voraussetzungen des § 24 HVertrG ein Ausgleichsanspruch zu, wenn neue Kunden zugeführt oder bestehende Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert wurden und dem Unternehmen daraus auch nach Vertragsende erhebliche Vorteile erwachsen. Der Anspruch ist der Höhe nach mit der durchschnittlichen Jahresvergütung der letzten fünf Jahre gedeckelt und muss binnen eines Jahres ab Vertragsbeendigung geltend gemacht werden, sonst erlischt er. Bei Eigenkündigung oder verschuldeter Auflösung durch die Handelsvertreterin entfällt der Anspruch grundsätzlich. Wir berechnen, verhandeln und klagen Ausgleichsansprüche, sowohl für Handelsvertreterinnen und Handelsvertreter als auch für Unternehmen, die sich gegen überhöhte Forderungen wehren.
Ihr Lieferant liefert nicht rechtzeitig, oder Sie können als Lieferantin nicht fristgerecht liefern?
Bei Lieferverzug ist zunächst zu klären, ob ein Fixgeschäft nach § 376 UGB vorliegt oder eine Nachfristsetzung nach § 918 ABGB erforderlich ist. Daneben sind Force Majeure Klauseln und Lieferbedingungen im Vertrag zu prüfen sowie, bei grenzüberschreitenden Lieferungen, das UN Kaufrecht (CISG), sofern es nicht vertraglich abbedungen wurde. Schadenersatzansprüche aus Lieferverzug setzen ein Verschulden voraus, während der Rücktritt auch verschuldensunabhängig möglich sein kann. Konventionalstrafen sind gesondert zu bewerten, ein richterliches Mäßigungsrecht nach § 348 UGB besteht auch im unternehmerischen Verkehr. Wir strukturieren Ihre Ansprüche aus gestörten Lieferbeziehungen und vertreten Sie sowohl als Käuferin als auch als Lieferant.
Ein Geschäftspartner zahlt trotz Fälligkeit nicht?
Offene Forderungen aus Unternehmergeschäften sollten zügig durchgesetzt werden, insbesondere im Hinblick auf die Verjährungsfrist von regelmäßig drei Jahren gemäß § 1486 ABGB für unternehmensbezogene Forderungen. Zwischen Unternehmerinnen und Unternehmern bestehen zudem gesetzliche Verzugszinsen in Höhe von derzeit 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 456 UGB sowie ein pauschaler Mahnkostenersatz von 40 Euro nach § 458 UGB, unabhängig vom Nachweis eines Schadens. Bei drohender Uneinbringlichkeit kann eine einstweilige Verfügung zur Sicherung der Forderung sinnvoll sein. Wir setzen Ihre Forderungen konsequent durch, vom außergerichtlichen Mahnschreiben über das Mahnverfahren bis zur Klage vor dem zuständigen Handelsgericht.
Sie benötigen rasch eine gerichtliche Sicherung, weil sonst ein Schaden droht?
Droht durch das Verhalten des Vertragspartners ein nicht wiedergutzumachender Schaden, etwa durch Weiterverkauf, Abwerbung von Kundinnen und Kunden oder Verletzung eines Konkurrenzverbots, kann eine einstweilige Verfügung nach §§ 378 ff EO beantragt werden, ohne den Ausgang eines Hauptverfahrens abzuwarten. Voraussetzung ist die Bescheinigung eines Anspruchs und einer Gefährdung. Bei besonderer Dringlichkeit ist eine Entscheidung auch ohne vorherige Anhörung der Gegenseite möglich. Wir prüfen kurzfristig die Erfolgsaussichten und bringen einstweilige Verfügungen zur Sicherung Ihrer wirtschaftlichen Interessen ein.
Es ist unklar, welches Gericht für Ihre Wirtschaftsstreitigkeit zuständig ist?
Für Streitigkeiten zwischen Unternehmerinnen und Unternehmern aus unternehmensbezogenen Geschäften sind gemäß § 51 JN die Handelsgerichte zuständig, in Wien das eigene Handelsgericht Wien, außerhalb Wiens die Landesgerichte als Handelsgerichte. Der Gerichtsstand kann vertraglich vereinbart werden, was bei grenzüberschreitenden Vertragsbeziehungen besondere Bedeutung hat. Auch die Frage einer Schiedsklausel ist vorab zu prüfen, da diese die ordentliche Gerichtsbarkeit ausschließen kann. Wir klären die Zuständigkeitsfrage frühzeitig und vertreten Sie bundesweit vor den zuständigen Handelsgerichten.
Es geht um die Durchsetzung oder Abwehr einer Maklerprovision, oder um die Verletzung von Aufklärungspflichten?
Der Provisionsanspruch nach § 6 MaklerG setzt Verdienstlichkeit und Kausalität für das Zustandekommen des Geschäfts voraus. Daneben treffen die Maklerin oder den Makler Interessenwahrungspflichten und Aufklärungspflichten nach § 3 MaklerG, etwa zur Offenlegung einer Doppeltätigkeit. Deren Verletzung kann zum Entfall der Provision und zu Schadenersatz führen. Wir vertreten in beide Richtungen, Maklerinnen und Makler bei der Durchsetzung berechtigter Provisionsansprüche und Auftraggeberinnen und Auftraggeber bei deren Abwehr oder bei Pflichtverletzungen.
+43 662 871104
kanzlei@salzburg.law

MMag. Lisa Pirker
Rechtsanwältin | Partnerin

Mag. Nina Sterzl
Rechtsanwältin | Partnerin
