RECHT KLAR: Die Umsetzung der EmpCo-Richtlinie durch die UWG-Novelle bringt neue Regeln und Nachweispflichten ab 27. September 2026
Was jetzt für Umweltwerbung gilt?
Kurz zusammengefasst
- Der Nationalrat hat am 7. Juli 2026 die UWG-Novelle beschlossen, die die EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 umsetzt; kundgemacht wurde sie am 28. Juli 2026 (BGBl I 58/2026).
- Anwendbar ab 27. September 2026. Für Waren, die vorher in Verkehr gebracht wurden, sieht § 44 Abs 16 UWG eine dreijährige Schonfrist vor – unionsrechtlich ist die allerdings umstritten.
- Der Vorschlag für die separate Green Claims Richtlinie liegt seit Juni 2025 auf Eis. Viele Unternehmerinnen haben daraus fälschlich geschlossen, Greenwashing-Regulierung sei damit erledigt. Die EmpCo-Richtlinie wird davon unabhängig umgesetzt.
- Kern der Novelle: deutlich schärfere Regeln für Umweltaussagen, Nachhaltigkeitssiegel und Werbung mit Klimaneutralität.
- Deutschland reagiert in letzter Minute mit einem eigenen, deutlich engeren Modell für Altbestände.
Worum geht es bei der EmpCo-Richtlinie?
Die EmpCo-Richtlinie soll Konsumentinnen und Konsumenten vor irreführenden Umweltaussagen schützen und verlässlichere Informationen für nachhaltige Kaufentscheidungen sicherstellen. Lauterkeitsrechtlich erfolgt die Umsetzung in Österreich über die UWG-Novelle (BGBl I 58/2026). Deutschland hat die Richtlinie mit dem Dritten UWG-Änderungsgesetz bereits im Februar 2026 umgesetzt (BGBl 2026 I Nr 43). Die vertragsrechtlichen Informationspflichten (Änderungen der Verbraucherrechte-Richtlinie) setzt in Österreich das Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026 um (VerbRÄG 2026, BGBl I 59/2026; Änderungen ua im FAGG und KSchG).
Verwechslungsgefahr: Green Claims Richtlinie gestoppt, EmpCo nicht
Neben der EmpCo-Richtlinie hatte die EU-Kommission mit der Green Claims Richtlinie ein zweites, deutlich strengeres Instrument geplant: eine verpflichtende Vorabprüfung einzelner Umweltaussagen durch akkreditierte, unabhängige Prüfstellen, bevor diese überhaupt beworben werden dürfen. Dieses Vorhaben kam im Juni 2025 kurz vor Abschluss der Trilog-Verhandlungen zum Stillstand: Nach Druck vor allem der EVP kündigte die Kommission am 20. Juni 2025 an, den Vorschlag zurückzuziehen, der für 23. Juni angesetzte Trilog wurde abgesagt. Formell zurückgezogen ist der Vorschlag bis heute nicht, einen Zeitplan für eine Wiederaufnahme gibt es aber auch nicht.
Medial wurde das breit als Stopp der EU-Anti-Greenwashing-Regulierung insgesamt wahrgenommen. Betroffen war davon aber ausschließlich die Green Claims Richtlinie, nicht die EmpCo-Richtlinie, die bereits seit März 2024 in Kraft ist und unabhängig davon über das UWG umgesetzt wird. Wer aus dem Scheitern der Green Claims Richtlinie geschlossen hat, das Thema Greenwashing sei vom Tisch, hat die UWG-Novelle entsprechend nicht auf dem Schirm gehabt und wird von den Pflichten ab September 2026 überrascht.
Die neuen Greenwashing-Regeln im UWG
Allgemeine Umweltaussagen. Begriffe wie "grün", "ökologisch" oder "umweltfreundlich" sind künftig nur zulässig, wenn sie auf demselben Medium klar und hervorgehoben konkretisiert werden oder das Unternehmen eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann, etwa über das EU-Umweltzeichen oder ein offiziell anerkanntes Typ-I-Umweltzeichen nach EN ISO 14024. Die Konkretisierung allein ist aber kein Freibrief: Die konkrete Aussage muss nach § 2 UWG weiterhin stimmen und belegbar sein. Der Begriff der Umweltaussage wird dabei erstmals gesetzlich definiert und erfasst jede freiwillige Angabe, die eine positive, keine oder eine geringere Umweltauswirkung suggeriert – ausdrücklich auch Bilder, Symbole, Marken- und Firmennamen.
Nachhaltigkeitssiegel: Zulässig sind künftig nur mehr Siegel staatlicher Stellen oder solche, die auf einem unabhängigen, transparenten und diskriminierungsfreien Zertifizierungssystem mit Überwachung durch unabhängige Dritte beruhen. Selbst entwickelte Siegel ohne unabhängige Zertifizierung sind künftig nicht mehr erlaubt.

Zukunftsversprechen: Aussagen wie "klimaneutral bis 2030" sind nur mehr zulässig, wenn ihnen ein messbarer, zeitgebundener und öffentlich zugänglicher Umsetzungsplan zugrunde liegt, der regelmäßig von unabhängigen externen Sachverständigen überprüft wird; deren Ergebnisse müssen für Verbraucherinnen und Verbraucher einsehbar sein.
Erweiterte Schwarze Liste: Als jedenfalls unlauter (ohne weitere Prüfung im Einzelfall) gelten künftig ua: allgemeine Umweltaussagen ohne Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung (Z 4a), Umweltaussagen über das ganze Produkt oder Unternehmen, die sich tatsächlich nur auf einen Teilaspekt beziehen (Z 4b), die Aussage, ein Produkt sei aufgrund von Kompensation klimaneutral, CO₂-reduziert oder klimapositiv (Z 4c), die Darstellung gesetzlicher Mindestanforderungen als Besonderheit des Angebots (Z 10a) sowie mehrere Tatbestände zu Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Softwareupdates und Verbrauchsmaterial, etwa Werbung für Waren mit bewusst eingebauter Haltbarkeitsbegrenzung. Werbung mit irrelevanten Vorteilen, die sich nicht aus einem Merkmal des Produkts ergeben, steht dagegen nicht auf der Schwarzen Liste, sondern gilt als irreführend.
Vergleichsportale: Anbieter von Vergleichsdiensten, die ökologische, soziale oder Zirkularitätsmerkmale wie Haltbarkeit oder Reparierbarkeit vergleichen, müssen künftig offenlegen, wie sie vergleichen, welche Produkte und Anbieter erfasst sind und wie die Daten aktuell gehalten werden. Fehlen diese Informationen, ist das eine irreführende Unterlassung.

Übergangsfrist für Altbestände – mit Fragezeichen
Nach § 44 Abs 16 UWG können zivilrechtliche Ansprüche betreffend Waren wegen Verstößen gegen die neuen Bestimmungen bis 27. September 2029 nur geltend gemacht werden, wenn die Waren nach dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht werden. Maßgeblich ist also das Inverkehrbringen, nicht, wann produziert oder eingekauft wurde. Und: Die Regel gilt nur für Waren. Klar erfasst ist die Kennzeichnung auf Produkt und Verpackung. Ob auch Werbung für diese Waren auf Website oder Social Media profitiert, ist offen – darauf sollte man sich nicht verlassen. Werbung für Dienstleistungen und Umweltaussagen über das Unternehmen fallen jedenfalls nicht darunter.
Der Haken: Die EmpCo-Richtlinie selbst kennt keine Übergangsfrist. Das CPC-Netzwerk der europäischen Verbraucherschutzbehörden hat in einem Common Understanding vom 30. Juni 2026 festgehalten, dass auch Altbestände den neuen Regeln entsprechen müssen und Unternehmen unverzüglich und in gutem Glauben nachbessern sollen; die Kommission hat das in ihre FAQ übernommen. Namhafte Stimmen aus der Lehre halten die österreichische Schonfrist für unionsrechtswidrig, Greenpeace hat eine Beschwerde bei der EU-Kommission angekündigt. Ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich ist damit nicht ausgeschlossen.
Was heißt das im Streitfall? Solange § 44 Abs 16 UWG in Kraft ist, müssen ihn die Gerichte anwenden: Richtlinien wirken zwischen Privaten nicht unmittelbar, und eine richtlinienkonforme Auslegung contra legem ist unzulässig. Ein Ruhekissen ist die Schonfrist trotzdem nicht. Der Gesetzgeber kann nach einer Intervention aus Brüssel rasch nachschärfen. Und der Wortlaut wirft Fragen auf, etwa ob mit dem Verweis auf „§ 2“ auch Ansprüche nach dem schon bisher geltenden Irreführungsverbot ausgeschlossen sein sollen. Nach Sinn und Zweck spricht viel dagegen: Wer mit Altbeständen schon nach bisheriger Rechtslage täuscht, bleibt angreifbar.
Blick nach Deutschland: § 15b UWG in letzter Minute
Deutschland hielt eine nationale Abverkaufsfrist im Dezember 2025 noch für unionsrechtlich ausgeschlossen. Jetzt soll doch ein § 15b UWG kommen, eingebracht per Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zum Gesetz zur Modernisierung des Designrechts (BT-Drs 21/6215); der Bundestag stimmt am 24. September 2026 darüber ab. Das deutsche Modell ist deutlich enger als das österreichische: Statt eines pauschalen Ausschlusses sollen Unterlassungsansprüche wegen vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebrachter Waren nur nach Treu und Glauben und verhältnismäßig durchgesetzt werden. Abzuwägen sind die Schwere des Verstoßes, die Bemühungen des Unternehmens sowie Kosten und Umweltfolgen der Beseitigung. Die Regel ist bis 26. September 2028 befristet und gilt nur für Waren, nicht für Online-Kommunikation. Für österreichische Unternehmen, die auch nach Deutschland verkaufen, heißt das: Dort hilft die österreichische Schonfrist nicht.
Was bedeutet das für Unternehmen?
- Nicht auf die Green Claims Richtlinie warten – das Vorhaben liegt auf Eis, die EmpCo-Pflichten gelten unabhängig davon planmäßig ab 27. September 2026.
- Umweltaussagen prüfen – auf Website, Verpackung und in Werbemitteln, mit Blick auf Konkretisierung und Nachweisbarkeit. Online-Auftritte zuerst: Dort ist die Schonfrist jedenfalls kein verlässlicher Schutz.
- Nachhaltigkeitssiegel verifizieren – selbst entwickelte oder wenig transparente Siegel gegen ein anerkanntes Zertifizierungssystem absichern oder ersetzen.
- Klimaziele dokumentieren – belastbarer, extern überprüfter Umsetzungsplan statt bloßer Absichtserklärung.
- Altbestände dokumentieren – welche Waren wurden wann in Verkehr gebracht? Das wird im Streitfall die zentrale Beweisfrage. Blind verlassen sollte man sich auf die Schonfrist aber nicht.
- Deutschland mitdenken – wer auch nach Deutschland verkauft, muss die deutschen Regeln einhalten; die österreichische Schonfrist gilt dort nicht.
Neu: Schutz vor rechtsmissbräuchlichen Massenabmahnungen
Ergänzend zu den Greenwashing-Regeln bringt die Novelle mit § 7a UWG eine neue Handhabe gegen rechtsmissbräuchliche Abmahnungen. Rechtsmissbräuchlich handelt danach, wer kumulativ eine größere Zahl inhaltlich sehr ähnlicher Abmahnungen ausspricht, im Verhältnis dazu keine oder nur eine geringfügige Anzahl an Klagen erhebt, wenn eine gütliche Einigung abgelehnt wird, und mit der Abmahnung vorwiegend wirtschaftliche Einnahmen erzielen will, ohne die konkrete Rechtsverletzung tatsächlich verfolgen zu wollen. Wer so abmahnt, kann auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden und bekommt die Abmahnkosten nicht ersetzt. Den Unterlassungsanspruch können nach Abs 4 ua AK, WKÖ, ÖGB, BWB, VKI und betroffene Unternehmervereinigungen geltend machen; ob auch das abgemahnte Unternehmen selbst auf Unterlassung klagen kann, lässt der Wortlaut offen. Abmahnungen durch diese Einrichtungen und durch qualifizierte Einrichtungen nach dem QEG sind nie rechtsmissbräuchlich. Für Unternehmen, die selbst wegen ihrer Umweltwerbung abgemahnt werden, lohnt es sich künftig also, auch die Seriosität der Abmahnung selbst zu prüfen.
Stand: 24. September 2026. Dieser Beitrag gibt einen ersten Überblick und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für eine Einschätzung Ihrer konkreten Situation sprechen Sie uns gerne an.
Häufige Fragen zu Greenwashing, Green Claims und Umweltwerbung
Was ist Greenwashing?
Welche gesetzlichen Regelungen gelten für Greenwashing in Österreich?
Welche Umweltaussagen können rechtlich problematisch sein?
Darf mein Unternehmen noch mit „klimaneutral“ werben?
Darf ich mein Produkt als „nachhaltig“ bezeichnen?
Welche Regeln gelten für Nachhaltigkeitssiegel und Umweltzeichen?
Betrifft das Greenwashing-Verbot auch die Unternehmenswebseite und Social Media?
Was droht Unternehmen bei unzulässigem Greenwashing?
Was soll ich tun, wenn mein Unternehmen wegen Greenwashing abgemahnt wird?
Kann ein Rechtsanwalt meine Green Claims vor Veröffentlichung prüfen?
Können auch Mitbewerber gegen Greenwashing vorgehen?
Was ist der Unterschied zwischen Greenwashing und Green Claims?
Muss ein Unternehmen seine Umweltaussagen belegen können?
Für welche Unternehmen ist eine rechtliche Greenwashing-Prüfung sinnvoll?
Wie unterstützt Pirker Sterzl Partner Unternehmen bei Greenwashing und Green Claims?
Ihr Rechtsanwalt für Greenwashing und Green Claims in Österreich
Greenwashing wird zunehmend zum rechtlichen Risiko für Unternehmen. Wer mit Begriffen wie „klimaneutral“, „nachhaltig“, „umweltfreundlich“, „grün“, „ökologisch“ oder vergleichbaren Umweltaussagen wirbt, muss strengere rechtliche Anforderungen beachten. Das gilt für Produktverpackungen ebenso wie für Webseiten, Onlineshops, Social Media, Werbekampagnen und Nachhaltigkeitssiegel.
Als auf Wirtschafts- und Wettbewerbsrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei beraten wir Unternehmen bei der rechtssicheren Gestaltung von Umweltwerbung und Green Claims. Wir prüfen bestehende Werbeaussagen und Nachhaltigkeitskommunikation auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, begleiten Unternehmen bei der Anpassung ihrer Werbung und vertreten sie bei Abmahnungen, Unterlassungsansprüchen und wettbewerbsrechtlichen Verfahren wegen Greenwashing.
Pirker Sterzl Partner verbindet dabei rechtliche Expertise im Wettbewerbsrecht mit einem ausgeprägten Verständnis für Unternehmen und deren wirtschaftliche Kommunikation.
Sie möchten Ihre Umweltwerbung rechtlich prüfen lassen oder sind mit einem Greenwashing-Vorwurf konfrontiert? Wir beraten und vertreten Unternehmen in Salzburg, Wien und österreichweit.





