RECHT KLAR: Die Umsetzung der EmpCo-Richtlinie durch die UWG-Novelle bringt neue Regeln und Nachweispflichten ab 27. September 2026

Was jetzt für Umweltwerbung gilt?

 

Kurz zusammengefasst

  • Der Nationalrat hat am 7. Juli 2026 die UWG-Novelle beschlossen, die die EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 umsetzt; kundgemacht wurde sie am 28. Juli 2026 (BGBl I 58/2026).
  • Anwendbar ab 27. September 2026. Für Waren, die vorher in Verkehr gebracht wurden, sieht § 44 Abs 16 UWG eine dreijährige Schonfrist vor – unionsrechtlich ist die allerdings umstritten.
  • Der Vorschlag für die separate Green Claims Richtlinie liegt seit Juni 2025 auf Eis. Viele Unternehmerinnen haben daraus fälschlich geschlossen, Greenwashing-Regulierung sei damit erledigt. Die EmpCo-Richtlinie wird davon unabhängig umgesetzt.
  • Kern der Novelle: deutlich schärfere Regeln für Umweltaussagen, Nachhaltigkeitssiegel und Werbung mit Klimaneutralität.
  • Deutschland reagiert in letzter Minute mit einem eigenen, deutlich engeren Modell für Altbestände.

Worum geht es bei der EmpCo-Richtlinie?

Die EmpCo-Richtlinie soll Konsumentinnen und Konsumenten vor irreführenden Umweltaussagen schützen und verlässlichere Informationen für nachhaltige Kaufentscheidungen sicherstellen. Lauterkeitsrechtlich erfolgt die Umsetzung in Österreich über die UWG-Novelle (BGBl I 58/2026). Deutschland hat die Richtlinie mit dem Dritten UWG-Änderungsgesetz bereits im Februar 2026 umgesetzt (BGBl 2026 I Nr 43). Die vertragsrechtlichen Informationspflichten (Änderungen der Verbraucherrechte-Richtlinie) setzt in Österreich das Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026 um (VerbRÄG 2026, BGBl I 59/2026; Änderungen ua im FAGG und KSchG).

Verwechslungsgefahr: Green Claims Richtlinie gestoppt, EmpCo nicht

Neben der EmpCo-Richtlinie hatte die EU-Kommission mit der Green Claims Richtlinie ein zweites, deutlich strengeres Instrument geplant: eine verpflichtende Vorabprüfung einzelner Umweltaussagen durch akkreditierte, unabhängige Prüfstellen, bevor diese überhaupt beworben werden dürfen. Dieses Vorhaben kam im Juni 2025 kurz vor Abschluss der Trilog-Verhandlungen zum Stillstand: Nach Druck vor allem der EVP kündigte die Kommission am 20. Juni 2025 an, den Vorschlag zurückzuziehen, der für 23. Juni angesetzte Trilog wurde abgesagt. Formell zurückgezogen ist der Vorschlag bis heute nicht, einen Zeitplan für eine Wiederaufnahme gibt es aber auch nicht.

Medial wurde das breit als Stopp der EU-Anti-Greenwashing-Regulierung insgesamt wahrgenommen. Betroffen war davon aber ausschließlich die Green Claims Richtlinie, nicht die EmpCo-Richtlinie, die bereits seit März 2024 in Kraft ist und unabhängig davon über das UWG umgesetzt wird. Wer aus dem Scheitern der Green Claims Richtlinie geschlossen hat, das Thema Greenwashing sei vom Tisch, hat die UWG-Novelle entsprechend nicht auf dem Schirm gehabt und wird von den Pflichten ab September 2026 überrascht.

Die neuen Greenwashing-Regeln im UWG

Allgemeine Umweltaussagen. Begriffe wie "grün", "ökologisch" oder "umweltfreundlich" sind künftig nur zulässig, wenn sie auf demselben Medium klar und hervorgehoben konkretisiert werden oder das Unternehmen eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann, etwa über das EU-Umweltzeichen oder ein offiziell anerkanntes Typ-I-Umweltzeichen nach EN ISO 14024. Die Konkretisierung allein ist aber kein Freibrief: Die konkrete Aussage muss nach § 2 UWG weiterhin stimmen und belegbar sein. Der Begriff der Umweltaussage wird dabei erstmals gesetzlich definiert und erfasst jede freiwillige Angabe, die eine positive, keine oder eine geringere Umweltauswirkung suggeriert – ausdrücklich auch Bilder, Symbole, Marken- und Firmennamen.

Nachhaltigkeitssiegel: Zulässig sind künftig nur mehr Siegel staatlicher Stellen oder solche, die auf einem unabhängigen, transparenten und diskriminierungsfreien Zertifizierungssystem mit Überwachung durch unabhängige Dritte beruhen. Selbst entwickelte Siegel ohne unabhängige Zertifizierung sind künftig nicht mehr erlaubt.

Zukunftsversprechen: Aussagen wie "klimaneutral bis 2030" sind nur mehr zulässig, wenn ihnen ein messbarer, zeitgebundener und öffentlich zugänglicher Umsetzungsplan zugrunde liegt, der regelmäßig von unabhängigen externen Sachverständigen überprüft wird; deren Ergebnisse müssen für Verbraucherinnen und Verbraucher einsehbar sein.

Erweiterte Schwarze Liste: Als jedenfalls unlauter (ohne weitere Prüfung im Einzelfall) gelten künftig ua: allgemeine Umweltaussagen ohne Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung (Z 4a), Umweltaussagen über das ganze Produkt oder Unternehmen, die sich tatsächlich nur auf einen Teilaspekt beziehen (Z 4b), die Aussage, ein Produkt sei aufgrund von Kompensation klimaneutral, CO₂-reduziert oder klimapositiv (Z 4c), die Darstellung gesetzlicher Mindestanforderungen als Besonderheit des Angebots (Z 10a) sowie mehrere Tatbestände zu Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Softwareupdates und Verbrauchsmaterial, etwa Werbung für Waren mit bewusst eingebauter Haltbarkeitsbegrenzung. Werbung mit irrelevanten Vorteilen, die sich nicht aus einem Merkmal des Produkts ergeben, steht dagegen nicht auf der Schwarzen Liste, sondern gilt als irreführend.

Vergleichsportale: Anbieter von Vergleichsdiensten, die ökologische, soziale oder Zirkularitätsmerkmale wie Haltbarkeit oder Reparierbarkeit vergleichen, müssen künftig offenlegen, wie sie vergleichen, welche Produkte und Anbieter erfasst sind und wie die Daten aktuell gehalten werden. Fehlen diese Informationen, ist das eine irreführende Unterlassung.

RECHT KLAR: Umweltwerbung-Greenwashing

Übergangsfrist für Altbestände – mit Fragezeichen

Nach § 44 Abs 16 UWG können zivilrechtliche Ansprüche betreffend Waren wegen Verstößen gegen die neuen Bestimmungen bis 27. September 2029 nur geltend gemacht werden, wenn die Waren nach dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht werden. Maßgeblich ist also das Inverkehrbringen, nicht, wann produziert oder eingekauft wurde. Und: Die Regel gilt nur für Waren. Klar erfasst ist die Kennzeichnung auf Produkt und Verpackung. Ob auch Werbung für diese Waren auf Website oder Social Media profitiert, ist offen – darauf sollte man sich nicht verlassen. Werbung für Dienstleistungen und Umweltaussagen über das Unternehmen fallen jedenfalls nicht darunter.

Der Haken: Die EmpCo-Richtlinie selbst kennt keine Übergangsfrist. Das CPC-Netzwerk der europäischen Verbraucherschutzbehörden hat in einem Common Understanding vom 30. Juni 2026 festgehalten, dass auch Altbestände den neuen Regeln entsprechen müssen und Unternehmen unverzüglich und in gutem Glauben nachbessern sollen; die Kommission hat das in ihre FAQ übernommen. Namhafte Stimmen aus der Lehre halten die österreichische Schonfrist für unionsrechtswidrig, Greenpeace hat eine Beschwerde bei der EU-Kommission angekündigt. Ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich ist damit nicht ausgeschlossen.

Was heißt das im Streitfall? Solange § 44 Abs 16 UWG in Kraft ist, müssen ihn die Gerichte anwenden: Richtlinien wirken zwischen Privaten nicht unmittelbar, und eine richtlinienkonforme Auslegung contra legem ist unzulässig. Ein Ruhekissen ist die Schonfrist trotzdem nicht. Der Gesetzgeber kann nach einer Intervention aus Brüssel rasch nachschärfen. Und der Wortlaut wirft Fragen auf, etwa ob mit dem Verweis auf „§ 2“ auch Ansprüche nach dem schon bisher geltenden Irreführungsverbot ausgeschlossen sein sollen. Nach Sinn und Zweck spricht viel dagegen: Wer mit Altbeständen schon nach bisheriger Rechtslage täuscht, bleibt angreifbar.

Blick nach Deutschland: § 15b UWG in letzter Minute

Deutschland hielt eine nationale Abverkaufsfrist im Dezember 2025 noch für unionsrechtlich ausgeschlossen. Jetzt soll doch ein § 15b UWG kommen, eingebracht per Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zum Gesetz zur Modernisierung des Designrechts (BT-Drs 21/6215); der Bundestag stimmt am 24. September 2026 darüber ab. Das deutsche Modell ist deutlich enger als das österreichische: Statt eines pauschalen Ausschlusses sollen Unterlassungsansprüche wegen vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebrachter Waren nur nach Treu und Glauben und verhältnismäßig durchgesetzt werden. Abzuwägen sind die Schwere des Verstoßes, die Bemühungen des Unternehmens sowie Kosten und Umweltfolgen der Beseitigung. Die Regel ist bis 26. September 2028 befristet und gilt nur für Waren, nicht für Online-Kommunikation. Für österreichische Unternehmen, die auch nach Deutschland verkaufen, heißt das: Dort hilft die österreichische Schonfrist nicht.

Was bedeutet das für Unternehmen?

  • Nicht auf die Green Claims Richtlinie warten – das Vorhaben liegt auf Eis, die EmpCo-Pflichten gelten unabhängig davon planmäßig ab 27. September 2026.
  • Umweltaussagen prüfen – auf Website, Verpackung und in Werbemitteln, mit Blick auf Konkretisierung und Nachweisbarkeit. Online-Auftritte zuerst: Dort ist die Schonfrist jedenfalls kein verlässlicher Schutz.
  • Nachhaltigkeitssiegel verifizieren – selbst entwickelte oder wenig transparente Siegel gegen ein anerkanntes Zertifizierungssystem absichern oder ersetzen.
  • Klimaziele dokumentieren – belastbarer, extern überprüfter Umsetzungsplan statt bloßer Absichtserklärung.
  • Altbestände dokumentieren – welche Waren wurden wann in Verkehr gebracht? Das wird im Streitfall die zentrale Beweisfrage. Blind verlassen sollte man sich auf die Schonfrist aber nicht.
  • Deutschland mitdenken – wer auch nach Deutschland verkauft, muss die deutschen Regeln einhalten; die österreichische Schonfrist gilt dort nicht.

Neu: Schutz vor rechtsmissbräuchlichen Massenabmahnungen

Ergänzend zu den Greenwashing-Regeln bringt die Novelle mit § 7a UWG eine neue Handhabe gegen rechtsmissbräuchliche Abmahnungen. Rechtsmissbräuchlich handelt danach, wer kumulativ eine größere Zahl inhaltlich sehr ähnlicher Abmahnungen ausspricht, im Verhältnis dazu keine oder nur eine geringfügige Anzahl an Klagen erhebt, wenn eine gütliche Einigung abgelehnt wird, und mit der Abmahnung vorwiegend wirtschaftliche Einnahmen erzielen will, ohne die konkrete Rechtsverletzung tatsächlich verfolgen zu wollen. Wer so abmahnt, kann auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden und bekommt die Abmahnkosten nicht ersetzt. Den Unterlassungsanspruch können nach Abs 4 ua AK, WKÖ, ÖGB, BWB, VKI und betroffene Unternehmervereinigungen geltend machen; ob auch das abgemahnte Unternehmen selbst auf Unterlassung klagen kann, lässt der Wortlaut offen. Abmahnungen durch diese Einrichtungen und durch qualifizierte Einrichtungen nach dem QEG sind nie rechtsmissbräuchlich. Für Unternehmen, die selbst wegen ihrer Umweltwerbung abgemahnt werden, lohnt es sich künftig also, auch die Seriosität der Abmahnung selbst zu prüfen.

Stand: 24. September 2026. Dieser Beitrag gibt einen ersten Überblick und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für eine Einschätzung Ihrer konkreten Situation sprechen Sie uns gerne an.

Häufige Fragen zu Greenwashing, Green Claims und Umweltwerbung

Was ist Greenwashing?
Unter Greenwashing versteht man im rechtlichen Zusammenhang insbesondere Geschäftspraktiken, durch die bei Verbraucherinnen und Verbrauchern ein irreführender Eindruck über die ökologischen Eigenschaften eines Produkts, einer Dienstleistung oder eines Unternehmens entstehen kann. Dazu können unbelegte, unklare oder zu allgemein gehaltene Umweltaussagen ebenso gehören wie bestimmte Nachhaltigkeitssiegel oder Aussagen zur Klimaneutralität.
Welche gesetzlichen Regelungen gelten für Greenwashing in Österreich?
Eine wesentliche Grundlage bildet das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Mit der Umsetzung der europäischen Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel wurden die Anforderungen an Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegel erheblich verschärft. Die neuen Bestimmungen sind ab 27. September 2026 anzuwenden.
Welche Umweltaussagen können rechtlich problematisch sein?
Besondere Vorsicht ist bei allgemeinen Aussagen wie „umweltfreundlich“, „umweltschonend“, „grün“, „ökologisch“, „klimafreundlich“ oder „biologisch abbaubar“ geboten. Entscheidend ist unter anderem, ob die konkrete Aussage hinreichend bestimmt ist und die behauptete Umweltleistung nachgewiesen werden kann.
Darf mein Unternehmen noch mit „klimaneutral“ werben?
Eine Werbung mit Klimaneutralität muss im konkreten Einzelfall geprüft werden. Entscheidend sind insbesondere die tatsächliche Grundlage der Aussage, ihre Darstellung gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern und die Frage, ob die behauptete Klimawirkung auf eigenen Maßnahmen oder etwa auf Kompensationsmaßnahmen beruht. Pauschale Aussagen können erhebliche wettbewerbsrechtliche Risiken verursachen.
Darf ich mein Produkt als „nachhaltig“ bezeichnen?
Der Begriff „nachhaltig“ sollte nicht ohne nähere rechtliche Prüfung verwendet werden. Allgemeine Umweltaussagen unterliegen strengeren Anforderungen. Unternehmen sollten nachvollziehbar dokumentieren können, auf welche konkreten Eigenschaften sich eine Nachhaltigkeitsaussage bezieht und wodurch diese belegt wird.
Welche Regeln gelten für Nachhaltigkeitssiegel und Umweltzeichen?
Nachhaltigkeitssiegel dürfen nicht beliebig eingesetzt oder selbst geschaffen werden. Nach den neuen Regelungen sind insbesondere Siegel problematisch, die weder auf einem entsprechenden Zertifizierungssystem beruhen noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurden. Unternehmen sollten bestehende Siegel daher rechtzeitig rechtlich überprüfen lassen.
Betrifft das Greenwashing-Verbot auch die Unternehmenswebseite und Social Media?
Ja. Wettbewerbsrechtlich relevante Umweltaussagen können nicht nur auf einer Produktverpackung erfolgen. Auch Aussagen auf Unternehmenswebseiten, in Onlineshops, auf Social-Media-Plattformen, in Broschüren, Presseaussendungen und anderen Werbemitteln können relevant sein. Deshalb sollte die gesamte externe Nachhaltigkeitskommunikation eines Unternehmens betrachtet werden.
Was droht Unternehmen bei unzulässigem Greenwashing?
Irreführende Umweltwerbung kann insbesondere Unterlassungsansprüche und wettbewerbsrechtliche Verfahren auslösen. Neben den unmittelbaren rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen kann ein Greenwashing-Vorwurf erhebliche Auswirkungen auf die Reputation eines Unternehmens haben. Eine rechtliche Prüfung sollte daher möglichst bereits vor Veröffentlichung einer Werbeaussage erfolgen.
Was soll ich tun, wenn mein Unternehmen wegen Greenwashing abgemahnt wird?
Eine Abmahnung sollte weder ignoriert noch vorschnell akzeptiert werden. Zunächst ist zu prüfen, ob die beanstandete Aussage tatsächlich gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstößt und ob die geltend gemachten Ansprüche berechtigt sind. Insbesondere sollte eine geforderte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft abgegeben werden, weil daraus langfristige Verpflichtungen entstehen können.
Kann ein Rechtsanwalt meine Green Claims vor Veröffentlichung prüfen?
Ja. Eine präventive Prüfung von Green Claims und Umweltwerbung kann das Risiko späterer Auseinandersetzungen erheblich reduzieren. Dabei werden unter anderem die konkrete Formulierung, deren Nachweisbarkeit, der Kontext der Werbung sowie die verwendeten Umweltzeichen und Nachhaltigkeitssiegel geprüft.
Können auch Mitbewerber gegen Greenwashing vorgehen?
Greenwashing ist nicht ausschließlich eine Frage des Verbraucherschutzes, sondern kann zugleich wettbewerbsrechtliche Konsequenzen haben. Je nach Sachverhalt können daher auch Mitbewerber oder andere nach dem Gesetz berechtigte Stellen gegen unzulässige Geschäftspraktiken vorgehen.
Was ist der Unterschied zwischen Greenwashing und Green Claims?
Green Claims sind Aussagen eines Unternehmens über ökologische Eigenschaften, Vorteile oder Auswirkungen eines Produkts, einer Dienstleistung oder des Unternehmens selbst. Green Claims sind nicht grundsätzlich unzulässig. Rechtlich problematisch werden sie insbesondere dann, wenn sie irreführend, unbelegt oder unzulässig verallgemeinert sind. In diesem Zusammenhang wird häufig von Greenwashing gesprochen.
Muss ein Unternehmen seine Umweltaussagen belegen können?
Unternehmen sollten die tatsächlichen Grundlagen ihrer Umweltaussagen nachvollziehbar dokumentieren können. Je konkreter und weitreichender eine Umweltaussage ist, desto wichtiger ist eine belastbare Grundlage für die behauptete Umweltleistung. Welche Nachweise erforderlich sind, hängt von der konkreten Aussage und ihrer Verwendung ab.
Für welche Unternehmen ist eine rechtliche Greenwashing-Prüfung sinnvoll?
Eine Prüfung ist insbesondere für Unternehmen sinnvoll, die mit Nachhaltigkeit, Klimaneutralität, CO₂-Reduktion, Recycling, Umweltfreundlichkeit, biologischer Abbaubarkeit, Regionalität oder anderen ökologischen Eigenschaften werben. Das betrifft sowohl Hersteller und Händler als auch Dienstleistungsunternehmen und Unternehmen, die ihre Nachhaltigkeitsstrategie öffentlich kommunizieren.
Wie unterstützt Pirker Sterzl Partner Unternehmen bei Greenwashing und Green Claims?
Wir prüfen Umweltaussagen, Green Claims, Nachhaltigkeitssiegel und Werbekampagnen auf ihre wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit, unterstützen bei der rechtssicheren Gestaltung der Unternehmenskommunikation und vertreten Unternehmen bei Abmahnungen, Unterlassungsansprüchen und gerichtlichen Auseinandersetzungen.
Als Wirtschaftskanzlei verbinden wir Wettbewerbsrecht mit wirtschaftlichem Verständnis und beraten Unternehmen nicht nur bei bereits entstandenen Konflikten, sondern auch präventiv vor Veröffentlichung einer Kampagne.
Pirker Sterzl Partner – Ihre Rechtsanwaltskanzlei für Greenwashing, Green Claims und Wettbewerbsrecht in Salzburg, Wien und ganz Österreich.

Ihr Rechtsanwalt für Greenwashing und Green Claims in Österreich

Greenwashing wird zunehmend zum rechtlichen Risiko für Unternehmen. Wer mit Begriffen wie „klimaneutral“, „nachhaltig“, „umweltfreundlich“, „grün“, „ökologisch“ oder vergleichbaren Umweltaussagen wirbt, muss strengere rechtliche Anforderungen beachten. Das gilt für Produktverpackungen ebenso wie für Webseiten, Onlineshops, Social Media, Werbekampagnen und Nachhaltigkeitssiegel.

Als auf Wirtschafts- und Wettbewerbsrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei beraten wir Unternehmen bei der rechtssicheren Gestaltung von Umweltwerbung und Green Claims. Wir prüfen bestehende Werbeaussagen und Nachhaltigkeitskommunikation auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, begleiten Unternehmen bei der Anpassung ihrer Werbung und vertreten sie bei Abmahnungen, Unterlassungsansprüchen und wettbewerbsrechtlichen Verfahren wegen Greenwashing.

Pirker Sterzl Partner verbindet dabei rechtliche Expertise im Wettbewerbsrecht mit einem ausgeprägten Verständnis für Unternehmen und deren wirtschaftliche Kommunikation.

Sie möchten Ihre Umweltwerbung rechtlich prüfen lassen oder sind mit einem Greenwashing-Vorwurf konfrontiert? Wir beraten und vertreten Unternehmen in Salzburg, Wien und österreichweit.